82 womit sich auch für die Kammer ein Deliktsbetrag in der Höhe von CHF 569‘850.00 ergibt. Was das Aussageverhalten des Straf- und Zivilklägers 1 anbelangt, so erachtete die Vorinstanz dieses nach Auffassung der Kammer zu Recht als glaubhaft, in sich stimmig und vor seinem psychologischen Hintergrund auch als nachvollziehbar; es wird vollumfänglich auf die entsprechenden Ausführungen verwiesen und die Kammer stellt in der Folge auf die Aussagen des Straf- und Zivilklägers 1 ab (vgl. WSG II pag. 18 245 ff.