Allein dies genügt nach Auffassung der Kammer, um von der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Straf- und Zivilklägers 1 bezüglich die Höhe der übergebenen Geldbeträge auszugehen und um mithin auf dessen Angaben abzustellen. Wie unter V.7.12. Beweismittel (Dokumente, Unterlagen und Aussagen) hiervor ausgeführt, errechnete der Straf- und Zivilkläger 1 einen Betrag in der Höhe von CHF 539‘850.00, der Staatsanwalt einen solchen von CHF 577‘850.00 (wobei die Vorinstanz die Differenz logisch nachvollzogen hat, vgl. dazu WSG II pag. 18 200). Von dem Betrag, von welchem die Staatsanwaltschaft ausging, sind CHF 8‘000.00 abzuziehen (weil in Bezug auf das Darlehen von CS.