In den Augen der Kammer ist nun ausserdem entscheidend, dass der Straf- und Zivilkläger 1 in Bezug auf die Barauszahlungsbeträge differenzierte; er belastete die Berufungsführerin nicht etwa unnötig, indem er ihr sämtliche, insbesondere auch die wenigen nicht so hohen, bar ausbezahlten Beträge angelastet hätte, sondern er gab konstant an, dass nur die hohen Barauszahlungsbeträge an die Berufungsführerin gegangen seien. Allein dies genügt nach Auffassung der Kammer, um von der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Straf- und Zivilklägers 1 bezüglich die Höhe der übergebenen Geldbeträge auszugehen und um mithin auf dessen Angaben abzustellen.