Aus den Kontoauszügen des Straf- und Zivilklägers 1 geht ausserdem hervor, dass dieser einerseits die gängigen monatlichen Ausgaben hatte, andererseits aber auch grosse, unbekannte Beträge abhob. Auffallend ist dabei, dass er praktisch alle monatlichen Zahlungen mit E-Banking machte, die hohen Beträge hingegen bar ab dem Konto bezogen wurden. In den Augen der Kammer ist nun ausserdem entscheidend, dass der Straf- und Zivilkläger 1 in Bezug auf die Barauszahlungsbeträge differenzierte;