Ja ich müsste den Ladewagen bezahlen. Dieser hätte CHF 48‘000.00 gekostet, ich habe ihn aber nicht bezahlt, sondern habe das Geld CHF 50‘000.00 an sie weitergegeben.» (WSG II pag. 05 050 021 Z. 758 ff.). Diese konkreten und präzisen Angaben sprechen nach Ansicht der Kammer ganz klar für die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Straf- und Zivilklägers 1. Aus den Kontoauszügen des Straf- und Zivilklägers 1 geht ausserdem hervor, dass dieser einerseits die gängigen monatlichen Ausgaben hatte, andererseits aber auch grosse, unbekannte Beträge abhob.