05 100 019 f.). Er hat zudem konstant geltend gemacht, er habe ihr einmal genau CHF 50‘000.00 übergeben, was die Berufungsführerin ebenfalls bestreitet (vgl. WSG II pag. 05 050 021 Z. 725 - Z. 750 sowie pag. 05 050 022 Z. 762 ff. und Z. 776 f.). Der Straf- und Zivilkläger 1 machte geltend, sich daran ganz genau erinnern zu können, weil es sich um Direktzahlungen gehandelt habe und er Mühe gehabt habe, sich das Geld bei der CV.________ (Bank) bar auszahlen zu lassen (WSG II pag. 05 050 021 Z. 752 ff.). «Die Angestellten fragten mich, ob ich das wirklich wolle und ich habe geantwortet: Ja ich müsste den Ladewagen bezahlen.