05 100 011 f.), welche von der Staatsanwaltschaft in die Anklageschrift aufgenommen wurde (vgl. WSG II pag. 18 006) sowie die von der Staatsanwaltschaft erstellte Gegenüberstellung der Belastungen des Q.________Kontos und der ermittelten Ausgaben (WSG II pag. 13 100 029) kontrolliert und verglichen hat, und dass die Beträge mit einigen geringen Differenzen übereinstimmen. Dass der Straf- und Zivilkläger 1 von seinem Privatkonto CHF 540‘000.00 abgehoben hat, ist aufgrund der Privatkontoauszüge erwiesen (vgl. WSG II pag. 05 100 019 f.).