Die Möglichkeit, dass der Straf- und Zivilkläger 1 das Geld zu einem anderen Zweck von seinen Konti bezogen haben könnte, sei einfach in den Wind geschlagen worden. Man habe die Berufungsführerin unter Generalverdacht gestellt und sei davon ausgegangen, dass jeder einzelne Rappen, welchen der Straf- und Zivilkläger aufgelistet habe, auch tatsächlich an die Berufungsführerin geflossen sei (pag. 19 880). Dem hielt die Staatsanwaltschaft im Rahmen ihres Parteivortrages entgegen, die Ausführungen der Staatsanwaltschaft würden auf Fakten beruhen und die Gegenüberstellung der Ausgaben und Einkünfte würden sich mit Kontobewegungen belegen lassen. Zu-