Es gebe weder Quittungen, noch Verträge, noch Zeugen, welche die Übergabe von einer halben Million Franken belegen könnten. Eine solche Forderung würde vor einem Zivilgericht entsprechend höchstens mit einem mitleidigen Lächeln bedacht und die Klage kostenfällig abgewiesen werden. Nicht eine einzige der Übergaben habe bewiesen werden können, trotzdem habe die Vorinstanz die vom Straf- und Zivilkläger 1 geltend gemachte Deliktssumme eins zu eins übernommen. Die Möglichkeit, dass der Straf- und Zivilkläger 1 das Geld zu einem anderen Zweck von seinen Konti bezogen haben könnte, sei einfach in den Wind geschlagen worden.