Dabei blieb sie bis zum Schluss (vgl. dazu ihre Ausführungen in der schriftlichen Stellungnahme vom 26.05.2016, pag. 19 869), konnte jedoch nicht ansatzweise erklären, wie sie auf die genannte Summe kam (vgl. dazu gesamthaft WSG II pag. 18 242 f.). Die Verteidigung machte auch in der oberinstanzlichen Verhandlung noch geltend, die Berufungsführerin habe höchstens in der Höhe von CHF 100‘000.00 bis 200‘000.00 Geld vom Straf- und Zivilkläger 1 angenommen. Es gebe weder Quittungen, noch Verträge, noch Zeugen, welche die Übergabe von einer halben Million Franken belegen könnten.