«Wir haben nochmal ein wenig überlegt, was er mir so gegeben hat, aber es waren sicher nicht 500‘000.00». Später in derselben Einvernahme antwortete die Berufungsführerin auf die Frage, wie sie den Betrag von CHF 100‘000.00 bis CHF 200‘000.00 in der Pause habe errechnen können Folgendes: «Ich habe das mit Herrn B.________ angeschaut.» [WSG II pag. 05 050 022 Z. 766 ff.] und auf die Frage, wie ihr Herr B.________ dabei habe helfen können: «Ich habe keine CHF 500‘000.00 erhalten […].» [WSG II pag. 05 050 022 Z. 776 f.]). Dabei blieb sie bis zum Schluss (vgl. dazu ihre Ausführungen in der schriftlichen Stellungnahme vom 26.05.2016, pag.