18 242 f.). Nach Auffassung der Kammer ist dabei insbesondere zu betonen, dass die Berufungsführerin sich zunächst nicht einmal darauf festlegen konnte, ob der Straf- und Zivilkläger 1 ihr mehrere tausend, mehrere zehntausend oder mehrere hunderttausend Franken gegeben hat, nur um sich dann plötzlich – nach einem Unterbruch der Konfrontationseinvernahme vom 06.11.2014 und einer Besprechung mit ihrem Verteidiger (vgl. dazu WSG II pag. 05 050 019 Z. 682) – genau erinnern zu können, dass der Straf- und Zivilkläger 1 ihr CHF 100‘000.00 bis CHF 200‘000.00 gegeben habe (WSG II pag. 05 050 020 Z. 689 ff.: «Sie haben mich gefragt, wie viel Geld mir C.________ etwa gegeben hat.