80 gegen Sex gegeben habe, andererseits aber stur behauptete, der Straf- und Zivilkläger 1 habe ihr das Geld ab Ende 2011 von sich aus regelrecht aufgedrängt. Die Kammer geht mit der Vorinstanz denn auch insofern einig, als die Vorinstanz die von der Berufungsführerin geltend gemachte Höhe der erhaltenen Geldbeträge als absolut unglaubhaft erachtete (vgl. dazu WSG II pag. 18 242 f.).