18 240 ff.). Ergänzend weist die Kammer darauf hin, dass der Straf- und Zivilkläger 1 genau zu der Zeit, zu welcher die Berufungsführerin mit ihm eine «Beziehung» bzw. ein «on-off- Techtelmechtel» gehabt haben will, die Beziehung zu CI.________ einging, was ebenfalls dafür spricht, dass die Version der Berufungsführerin nicht stimmen kann. Zudem widersprach sich die Berufungsführerin auch insofern, als sie einerseits geltend machte, der Straf- und Zivilkläger 1 habe sie ausgenützt, indem er ihr Geld