Gewehr bedroht, verfolgt, angezeigt und sexuell ausgenutzt worden ist, dass sich von dieser angeblichen «Beziehung» bzw. dem «on-off-Techtelmechtel» keine Spuren finden lassen (weder in Form von Textnachrichten, noch in Form von Briefen, Geschenken oder Ähnlichem), dass der Straf- und Zivilkläger 1 eine angebliche intime Verbindung mit der Berufungsführerin bis zum Schluss glaubhaft und hartnäckig in Abrede stellte und dass die Aussagen der Berufungsführerin zur angeblichen Beziehung zwischen ihr und dem Straf- und Zivilkläger 1 insgesamt widersprüchlich und wenig glaubhaft sind (vgl. dazu WSG II pag. 18 240 ff.).