Die Kammer hält diesbezüglich ergänzend fest, dass die rechteigentliche ständige Jagd nach Geld und auch das Ausgeben des Geldes für die Berufungsführerin einen «Fulltimejob» darstellten, womit ihre Tage bereits ausgefüllt waren, sie mit anderen Worten gar keine Zeit gehabt hätte, einer (legalen) Arbeitstätigkeit nach zu gehen. Betreffend die Beziehung zum Straf- und Zivilkläger 1 hat die Vorinstanz ebenfalls richtig gewürdigt, dass die Berufungsführerin ihre Aussagen im Verlaufe der Befragungen fortlaufend änderte, dass es psychologisch kaum nachvollziehbar wäre, eine Beziehung mit jemandem einzugehen, von dem man geschlagen, mit einem