18 239 f.). Die Kammer hält diesbezüglich ergänzend fest, dass die rechteigentliche ständige Jagd nach Geld und auch das Ausgeben des Geldes für die Berufungsführerin einen «Fulltimejob» darstellten, womit ihre Tage bereits ausgefüllt waren, sie mit anderen Worten gar keine Zeit gehabt hätte, einer (legalen) Arbeitstätigkeit nach zu gehen.