14 001 018 ff.). Die Berufungsführerin erachtet aber nicht nur sich selber als Opfer, sondern sie versucht auch, dem Straf- und Zivilkläger 1 eine Täterrolle zuzuschieben, indem sie mit einem verzweifelten Rundumschlag angebliche nicht in Zusammenhang mit diesem Verfahren stehende Verfehlungen des Straf- und Zivilklägers 1 auflistet, um diesen in ein möglichst schlechtes Licht zu rücken (vgl. dazu die Ausführungen unter V.17.2. Beweismittel (Dokumente, Unterlagen und Aussagen) hiervor). Ebenfalls zu Recht erachtete es die Vorinstanz als erstellt, dass die Berufungsführerin bis zu ihrer Verhaftung keiner Arbeitstätigkeit nachging (vgl. WSG II pag. 18 239 f.).