In diesem Sinne als bezeichnend erachtet die Kammer das Schreiben, welches die Berufungsführerin im Anschluss an die Konfrontationseinvernahme mit dem Straf- und Zivilkläger 1 an den Staatsanwalt richtete und worin sie festhielt: «[…] C.________ ist arrogant, hat kein Gewissen, schaut nur für sich, was mit mir ist, ist ihm scheissegal. […] Er hat mich getäuscht, was Gefühle für mich anbelangen und er [hat] mich getäuscht, indem er mir immer sagte, dass er das alles nicht wollte, dass er mir und meinen Eltern helfen wollte. […] Und ich war so dumm und glaubte ihm. Was hat C.________ meiner Familie angetan? Von dem spricht niemand!» (vgl. WSG II pag. 14 001 018 ff.).