Nach Auffassung der Kammer hat die Vorinstanz dabei insbesondere zu Recht festgehalten, dass sich die Berufungsführerin selber als das eigentliche Opfer der Geschehnisse betrachtet und vor allem sich selbst und ihre Familie bemitleidet, was nicht weiter erstaunt, zumal sie ja nun in Sicherheitshaft ist und nicht mehr über ihren Verhältnissen leben kann (WSG II pag. 18 238). In diesem Sinne als bezeichnend erachtet die Kammer das Schreiben, welches die Berufungsführerin im Anschluss an die Konfrontationseinvernahme mit dem Straf- und Zivilkläger 1 an den Staatsanwalt richtete und worin sie festhielt: «[…] C.____