79 kumenten decken (WSG II pag. 18 245). Es kann gesamthaft auf diese korrekten Ausführungen verwiesen werden (WSG II pag. 18 238 ff.). Nach Auffassung der Kammer hat die Vorinstanz dabei insbesondere zu Recht festgehalten, dass sich die Berufungsführerin selber als das eigentliche Opfer der Geschehnisse betrachtet und vor allem sich selbst und ihre Familie bemitleidet, was nicht weiter erstaunt, zumal sie ja nun in Sicherheitshaft ist und nicht mehr über ihren Verhältnissen leben kann (WSG II pag.