18 238). Das Aussageverhalten der Berufungsführerin erachtete die Vorinstanz insgesamt als unglaubhaft, abstreitend, beschönigend, Fehler bei andern suchend und hielt fest, es könne deshalb nicht auf ihre Aussagen abgestellt werden, es sei denn, diese würden Zugeständnisse enthalten oder sich mit weiteren Aussagen oder Do-