In Bezug auf die Vorgeschichte hielt sie insbesondere fest, die Berufungsführerin akzeptiere den Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Betrugs z.N.d. Straf- und Zivilklägers 1 aus dem Verfahren WSG I und damit auch den diesem Schuldspruch zugrunde liegende Sachverhalt (vgl. dazu WSG II pag. 18 237 f.); Der Straf- und Zivilkläger 1 sei bereits in den Jahren 2007 bis 2009 in immer stärkere finanzielle Schwierigkeiten geraten und habe das Gefühl gehabt, er könne gar nicht mehr aufhören zu zahlen, weil er sonst gar kein Geld von der Berufungsführerin erhalten werde.