Investierte sie es bei S.________ in Mexiko? Unter dem Titel Beweiswürdigung ging die Vorinstanz zunächst auf die Vorgeschichte zwischen der Berufungsführerin und dem Straf- und Zivilkläger 1 ein (WSG II pag. 18 237 f.) und würdigte dann das Aussageverhalten der Berufungsführerin (WSG II pag. 18 238 ff.) sowie dasjenige des Straf- und Zivilklägers 1 (WSG II pag. 18 245 ff.). In Bezug auf die Vorgeschichte hielt sie insbesondere fest, die Berufungsführerin akzeptiere den Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Betrugs z.N.d.