Die Kammer legt ihrer Beweiswürdigung die von der Vorinstanz korrekt formulierten folgenden Beweisfragen zugrunde (vgl. WSG II pag. 18 237): - Übergab der Straf- und Zivilkläger 1 der Berufungsführerin die gesamte angeklagte Geldsumme? - Weshalb übergab der Straf- und Zivilkläger 1 der Berufungsführerin angesichts der gemeinsamen Vorgeschichte erneut weitere Gelder? Tätigte er Abklärungen zum Verwendungszweck der Gelder bzw. zur Leistungsfähigkeit und zum Leistungswillen der Berufungsführerin? - Was tat die Berufungsführerin mit dem Geld des Straf- und Zivilklägers 1? Investierte sie es bei S._