17.3 Beweiswürdigung und -ergebnisse Einleitend ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Berufungsführerin nicht bestreitet, vom Straf- und Zivilkläger 1 (weitere) Gelder entgegen genommen zu haben. Sie bestreitet jedoch einerseits die Höhe der erhaltenen Summen und andererseits macht sie geltend, sie habe den Straf- und Zivilkläger 1 nicht getäuscht. Sie macht dabei auch im oberinstanzlichen Verfahren insbesondere geltend, der Strafund Zivilkläger 1 habe ihr immer wieder Geld geben wollen und sie gedrängt, weitere Investitionen zu tätigen, obwohl sie eigentlich selber nicht mehr habe investieren wollen.