Zu diesem Zeitpunkt sei es aber richtig gewesen, da sie nicht gewusst hätten, wie es mit der Erkrankung ihrer Mutter weiter gehen würde (pag. 19 848). Weiter führt die Berufungsführerin aus, sie habe niemals CHF 50‘000.00 vom Straf- und Zivilkläger 1 erhalten, der Höchstbetrag sei ca. CHF 20‘000.00 gewesen (pag. 19 848). Im Anschluss äusserte sie sich zur Person des Straf- und Zivilklägers 1: Sie habe diesen durch AD.________ kennen gelernt, wobei AD.________ sie als A.________ vorgestellt habe und nicht als Gwen. AD.________ habe den Strafund Zivilkläger 1 kontaktiert wegen dem Darlehen über CHF 25‘000.00 und sie seien zum Straf- und Zivilkläger 1 nach BQ.________ gefahren.