19 843 f.). Sie habe keine Gelder des Straf- und Zivilklägers 1 veruntreut, das ganze Geld, welches er ihr gegeben habe, sei in Mexiko investiert worden. Sie habe keine fünf Rappen dieses Geldes für ihren Lebensunterhalt verwendet. Der Straf- und Zivilkläger 1 habe gewusst, dass sie schwarz gearbeitet habe (Putzarbeiten und administrative Arbeiten). Sie habe ihm das nicht von Anfang an gesagt, weil sie nicht noch mehr Probleme habe haben wollen und Fürsprecher B.________ ihr davon abgeraten habe, es zu sagen. Und sie habe auch ihre Arbeitgeber nicht in Schwierigkeiten bringen wollen.