Sie habe den Straf- und Zivilkläger 1 ein paar Mal gefragt, ob er das Geld nicht selber übergeben und dabei die Person kennenlernen wolle, was dieser aber nicht gewollt habe. Er habe sie nie von sich aus gefragt. Und er habe auch nicht mit ihr nach Mexiko fliegen wollen. Der Straf- und Zivilkläger 1 habe auch die Telefonnummer von S.________ gehabt, er habe die Namen gekannt und gewusst, wie die Übergaben abgelaufen seien. Er hätte alles überprüfen können, er hätte S.________ selber anrufen können (pag. 19 843). Sie habe den Straf- und Zivilkläger 1 auch nicht mit SMS oder Telefonaten terrorisiert. Sie hätten schon immer viel miteinander telefoniert und geschrieben (pag. 19 843 f.).