_ noch erklären wollen, dass der Straf- und Zivilkläger 1 das Geld von sich aus nach Mexiko habe investieren wollen, er habe aber aufgelegt (pag. 19 841). Sie habe den Straf- und Zivilkläger 1 auch nicht über ihren Rückzahlungswillen, ihre Rückzahlungsfähigkeit und über den Verwendungszweck getäuscht. Der Straf- und Zivilkläger 1 habe investieren wollen, obwohl er die Situation gekannt habe, über ihre Schulden, die erste Anzeige und über die Investitionen in Mexiko Bescheid gewusst habe. Er habe gewusst, dass fast alles von ihm vorgängig geliehene Geld nach Mexiko gegangen sei. Etwas von dem Geld habe sie noch zur Bezahlung von Rechnungen verwendet, aber auch das habe sie ihm gesagt.