75 Geld versteckt; wenn dem so wäre, hätte sie das Geld schon längst ihrem Anwalt oder der Staatsanwaltschaft übergeben. Weiter führte die Berufungsführerin aus, sie habe freiwillig und nicht auf Druck von E.________ hin CHF 500.00 auf das Konto des Straf- und Zivilklägers 1 einbezahlt. Am Telefon habe sie E.________ noch erklären wollen, dass der Straf- und Zivilkläger 1 das Geld von sich aus nach Mexiko habe investieren wollen, er habe aber aufgelegt (pag.