Nachdem der Straf- und Zivilkläger 1 bei der Polizei ausgesagt habe, habe er sie angerufen und gesagt, sie sollten nur noch über eine Telefonkabine kommunizieren und dass sie sich in einem verlassenen Haus verstecken solle, ansonsten die Polizei sie verhaften würde (pag. 19 839). In Bezug auf die Anklage führte die Berufungsführerin weiter aus, der angeklagte Deliktszeitraum stimme nicht, der Straf- und Zivilkläger 1 habe Ende 2012/Anfang 2013 Gelder nach Mexiko investiert, ohne von ihr manipuliert worden zu sein. Zudem stimme auch die Deliktssumme von CHF 577‘850.00 nicht, sie habe diese Summe niemals erhalten.