freiwillig und [ich] werde des weiteren keine Aussage mehr im Fall geben, vielen Dank für Ihr Verständnis. S.________.» (WSG II pag. 18 213 f.). Und schliesslich gab die Vorinstanz die Aussagen der Berufungsführerin bzw. deren schriftliche Eingabe vom 10.11.2014 (bzw. 28.11.2014), diejenigen des Strafund Zivilklägers 1 sowie diejenigen von G.________, H.________ und CI.________ in zusammengefasster Form wieder (WSG II pag. 18 214 ff.). Es kann gesamthaft auf die korrekte Zusammenfassung durch die Vorinstanz verwiesen werden. In ihrer handschriftlichen Stellungnahme vom 26.05.2016 äusserste sich die Berufungsführerin kurz vor der oberinstanzlichen Verhandlung zum Anklagevorwurf des