Auf weitere Anfragen des Staatsanwalts habe er dann aber zunächst nicht mehr geantwortet. Als die Kantonspolizei am 29.11.2014 die SIM-Card der Berufungsführerin wieder in Betrieb genommen habe, habe festgestellt werden können, dass S.________ mehrfach versucht hatte, die Beschuldigte anzurufen und ihr zudem folgende SMS geschrieben habe: «Hallo ruf mal an ist dringend die polizei hat mich angerufen und macho [nach] dir gefragt.». Am 03.12.2014 habe S.________ dann an Staatsanwalt I.________ geschrieben: «Sehr geehrter Herr I.________, laut telefonischer Rücksprache und der von Ihnen gesendeten Mails sind meine Verpflichtunge[n] zur Aussage zum Fall A.________ freiwillig und [