Er kenne mehrere AZ.________, dieser Name sei in Mexiko nicht selten. Ein AZ.________, welcher auch A.________ […] kenne […], komme ihm momentan nicht in den Sinn. Es sei aber nicht auszuschliessen, dass es einen solchen AZ.________ gebe. S.________ kenne einen AY.________. Dies sei ein ehemaliger Angestellter von Eurolatino gewesen. […]. Ob A.________ diesen AY.________ auch kennen gelernt hat, wisse S.________ nicht. Es sei aber möglich.» Auf eine kurze E-Mail der Kantonspolizei habe S.________ geantwortet, er stehe für weitere Rückfragen zur Verfügung. Auf weitere Anfragen des Staatsanwalts habe er dann aber zunächst nicht mehr geantwortet.