- Auswertung der Handys des Straf- und Zivilklägers 1 durch die Polizei. Daraus geht hervor, dass für den Zeitraum zwischen dem 02.01.2014 und dem 14.06.2014 total 628 SMS-Nachrichten zwischen der Berufungsführerin und dem Straf- und Zivilkläger 1 versendet wurden. Die Vorinstanz hat den SMS- Wechsel auszugsweise zitiert (vgl. WSG II pag. 18 202 ff.); - Von der Polizei ausgewerteter und durch die Vorinstanz auszugsweise zitierter SMS-Verkehr zwischen dem Straf- und Zivilkläger 1 und seiner Partnerin CI.________ (vgl. WSG II pag. 18 205); - Akten der KESB