69 - Vom Straf- und Zivilkläger 1 erstellte Aufstellung, welcher sich entnehmen lässt, an welchen Daten er aus seiner Sicht welche Beträge an die Berufungsführerin übergab und welche von der Staatsanwaltschaft mit einigen Ausnahmen übernommen bzw. in die Anklageschrift aufgenommen wurde (vgl. WSG II pag. 05 100 011 f.; der Straf- und Zivilkläger 1 errechnete einen Betrag in der Höhe von CHF 539‘850.00, der Staatsanwalt den Betrag von CHF 577‘850.00); - Darlehensverträge zwischen dem Straf- und Zivilkläger 1 und CG.