Dies indem die Beschuldigte die ihr in der hiervor beschriebenen Weise anvertrauten Gelder nicht wie vereinbart investierte bzw. nicht wie vereinbart zur Erlangung der früheren Darlehensbeträge verwendete, sondern sich diese wissentlich und willentlich verabredungswidrig aneignete bzw. für sich und/oder ihre Eltern verbrauchte, wobei A.________ nicht in der Lage und nicht bereit war, fristgerecht Ersatz zu leisten und in der Absicht handelte, sich und/oder ihre Eltern zu bereichern.»