die Hoffnung auf eine vollständige Rückzahlung der Vermögenswerte zu erhalten resp. um gegebenenfalls weitere Vermögenswerte von ihm erhältlich zu machen und/oder eine Anzeige gegen sie zu verhindern oder zumindest hinauszuzögern, zahlte A.________ ihm ca. fünf Mal CHF 300.00 – 500.00 zurück, letztmals am 12.05.2014. Über C.________ wurde am 14. bzw. 22.05.2014 durch die KESB CB.________ eine Mitwirkungsbeistandschaft errichtet, dies um ihn davor zu schützen, dass er weitere Vermögensdispositionen zu seinen Ungunsten tätigt.