Weil die Beschuldigte weder in der Lage noch willens war, die Vermögenswerte zurückzubezahlen resp. sie sich die Vermögenswerte aneignete bzw. verbrauchte, war die Rückzahlungsforderung von C.________ bereits bei der jeweiligen Auszahlung erheblich gefährdet und infolgedessen in ihrem Wert wesentlich herabgesetzt, so dass sich C.________ in diesem Umfang selbst am Vermögen schädigte.