A.________ tätigte keine Investitionen, sondern verbrauchte die Gelder für ihren Lebensunterhalt und/oder denjenigen ihrer Eltern. Sie war zum Zeitpunkt der Geldübergaben hoch verschuldet und verfügte über keine substantiellen regelmässigen legalen Einkünfte. 68 Dies alles führte dazu, dass C.________ der Beschuldigten zwischen ca. 27.07.2011 und ca. 16.04.2014 insgesamt 53 Zahlungen in der Höhe von total CHF 577‘850.00 (gemäss Anhang der Anklageschrift) leistete, dies ausschliesslich in bar und ohne Quittung.