Auch diese Ausführungen sind korrekt. Somit ist die Berufungsführerin wegen Geldwäscherei, mehrfach und teilweise gemeinsam mit G.________ begangen vom 19.10.2007 bis April 2009 in BU.________, BV.________ und anderswo schuldig zu erklären (Deliktsbetrag CHF 107‘501.95). 67 V. WSG II