Als Täterin des Betrugs z.N.d. Straf- und Zivilklägers 1 habe sie aber gewusst, dass sie ein Delikt begangen habe, das nicht eine Bagatelle dargestellt habe und sie habe es in Kauf genommen, dass es den Strafverfolgungsbehörden nicht gelingen würde, auf das Geld zuzugreifen, wenn sie und ihre Mutter es sofort nach Eingang bar bezogen und dann verbraucht hätten. Angesichts der bereits wiederholten Kontakte mit Strafverfolgungsbehörden bestünden keine Zweifel daran, dass der nötige Eventualvorsatz gegeben sei (WSG I pag. 19 560). Auch diese Ausführungen sind korrekt.