In subjektiver Hinsicht sei davon auszugehen, dass es nicht das primäre Ziel der Berufungsführerin gewesen sei, eine Geldwäschereihandlung zu begehen. Sie habe vorrangig vom Geld des Straf- und Zivilklägers 1 gut leben wollen und habe es wohl vor allem deshalb jeweils sofort in bar bezogen, damit das Betreibungsamt nicht darauf habe zugreifen können. Als Täterin des Betrugs z.N.d.