305bis Ziff. 1 StGB begangen. Aber auch in den Fällen, in denen ihre Mutter faktisch das Geld am Schalter bezogen bzw. ihre Maestro-Karte benutzt habe, sei sie Mittäterin und nicht Anstifterin. Denn in allen Fällen habe G.________ ihrer Tochter das Geld sofort übergeben. Durch die Übernahme und den Verbrauch des Geldes habe die Berufungsführerin Tathandlungen i.S.v. Art. 305bis Ziff. 1 StGB begangen (WSG I pag. 19 560). Die Kammer schliesst sich diesen Ausführungen vorbehaltslos an. In subjektiver Hinsicht sei davon auszugehen, dass es nicht das primäre Ziel der Berufungsführerin gewesen sei, eine Geldwäschereihandlung zu begehen.