19 557 ff.). Anschliessend führte die Vorinstanz subsumierend aus, ein Schuldspruch wegen Anstiftung zur Geldwäscherei falle vorliegend in Bezug auf die Berufungsführerin ausser Betracht, zumal diese als Täterin schuldig zu sprechen sei. In objektiver Hinsicht sei festzuhalten, dass die Gelder aus dem z.N.d. Straf- und Zivilklägers 1 begangenen Betrug und damit aus einem Verbrechen stammen würden. Das gesamte, deliktisch erlangte Geld sei von ihr oder ihrer Mutter bar bezogen worden. In denjenigen Fällen, in welchen sie das Geld selbst bezogen habe, habe sie unzweifelhaft eine Geldwäschereihandlung i.S.v. Art. 305bis Ziff.