15.4 Rechtliches Die Kammer hält einleitend fest, dass es sich bei den als Geldwäscherei angeklagten Geldtransaktionen gesamthaft um Ausflüsse aus der betrügerischen Tätigkeit der Berufungsführerin z.N.d. Straf- und Zivilklägers 1 handelt. Unter dem Titel Allgemeine Ausführungen zur Geldwäscherei machte die Vorinstanz zunächst korrekte Ausführungen zum Tatbestand von Art. 305bis Ziff. 1 StGB; es kann vollumfänglich darauf verwiesen werden (vgl. WSG I pag. 19 557 ff.).