15.3 Beweiswürdigung und -ergebnisse Unter dem Titel Beweiswürdigung führte die Vorinstanz in der schriftlichen Urteilsbegründung subsumierend aus, es sei aufgrund des Schuldspruchs der Berufungsführerin betreffend den gewerbsmässigen Betrug z.N.d. Straf- und Zivilklägers 1 nicht nur die deliktische Herkunft der Gelder zweifelsfrei erstellt, sondern auch die Tatsache, dass die Berufungsführerin um die deliktische Herkunft der Gelder gewusst habe. Sie habe, als sie die Gelder jeweils bar bezogen habe bzw. durch ihre Mutter habe beziehen lassen, zumindest damit rechnen müssen, dass eine Sicher-