__ und eventuell anderswo, im Betrage von CHF 154‘901.95 (gemäss Anhang 4 der Anklageschrift). Durch den Barbezug von Geldern, welche sie zuvor betrügerisch von C.________ erlangt hatte (Ziffer 1.2.1.3 der Anklageschrift), erschwerte bzw. vereitelte A.________ die Ermittlung respektive Auffindung oder Einziehung dieser Gelder. Die Barbezüge tätigte A.________ teilweise selber und teilweise gemeinsam mit G.________. Eventualiter stiftete A.________ G.________ dazu an, die entsprechenden Geldbezüge zu tätigen.»