Es kann von einem Kleinunternehmer unter diesen Umständen – insbesondere bei diesem Auftragsvolumen üblicher Grösse – nicht verlangt werden, dass er Nachforschungen über die Solvenz eines potentiellen Auftraggebers anstellt. Die Berufungsführerin ist somit wegen Betrugs, begangen im Mai/Juni 2011 in BH.________ z.N.d. M.________ (Malergeschäft) (N.________) schuldig zu erklären (Deliktsbetrag CHF 4‘ 835.15).